Praxisrichtlinien der Einzelrichter Disziplinarwesen Leistungssport

1. Grundsätzliches

Die Einzelrichter haben sich dazu entschieden, Praxisrichtlinien zu erstellen. In die Richtlinien finden diejenigen Erwägungen der Einzelrichter Eingang, welche im Sinne einer konstanten Besprechung Bestand haben sollen.

Die Praxis der Einzelrichter wird anhand der zu beurteilenden Fälle laufend konkretisiert und verfeinert. Die Praxisrichtlinien werden dementsprechend laufend erweitert und sollen somit zu einer höheren Rechtssicherheit aber auch zu einer besseren Nachvollziehbarkeit der Urteile der Einzelrichter führen.

Am 7. August 2017 sind die Praxisrichtlinien aus der Saison 2016/2017 unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der GM der Clubs und der internationalen Entwicklung (Harmonisierung mit anderen relevanten Ligen in Europa und CHL) im Rahmen der mit der Regelauslegung und der Rechtsanwendung befassten Personen der NL (RIC, PSO; Judges, Leitung NL) analysiert und teilweise hinsichtlich der anstehenden Saison 2017/2018 aktualisiert worden. Neuerung werden nachfolgend „FETT“ gedruckt.

Die Praxisrichtlinien – welche grösstenteils nicht neu, aber wenig bekannt sind – sollen ab der Saison 2017/2018 den Clubs direkt zugestellt und auch veröffentlicht werden. Dies im Sinne einer höheren Transparenz der Rechtsprechung.

2. Tarifverfahren bezüglich Spieldauerdisziplinarstrafen (SPD)

Tarifentscheide bezüglich Spieldauerdisziplinarstrafen stützen sich grundsätzlich auf den Schiedsrichterrapport. 

Liegt ein Video vor, so wird von einer Bestrafung abgesehen, wenn die Beurteilung des Schiedsrichters qualifiziert falsch ist, d.h. wenn der Entscheid des Schiedsrichters als nicht vertretbar erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Foul nicht vom beschuldigten Spieler ausgeführt worden ist oder gar kein Foul vorliegt. 

Der Schiedsrichterrapport allein gilt (nur) in Bezug auf die Durchführung eines Tarifverfahrens zur Aussprechung einer Busse als Antrag. Ohne zusätzlichen Antrag des PSO oder eines Clubs (Club Request) werden jedoch nie Spielsperren ausgesprochen, es sei denn, es handelt sich um die zweite SPD in der massgeblichen Periode.

3. Fouls, die zu Matchstrafen führen / Upgrades / Erledigung im Tarifverfahren

Aktionen, welche aufgrund der Spielerregeln zwingend oder fakultativ mit einer Matchstrafe zu ahnden sind, welche damit aber nach Ansicht des PSO und der Einzelrichter genügend bestraft worden sind, werden in der Regel im Tarifverfahren mit einer Spielsperre bestraft (siehe nachfolgend Ziffer 6). 

Bei einem Antrag auf Upgrade des PSO prüft der Einzelrichter, ob ihm dieses vertretbar erscheint. Diese Prüfung erfolgt auf Grund einer summarischen und antizipierten Beweiswürdigung, ohne vollständige Beweisabnahme. 

Gehen die ER auf Grund dieser summarischen Prüfung jedoch davon aus, dass eine höhere Strafe erforderlich sein könnte, ist ein ordentliches Verfahren zu eröffnen. 

Ist ein ordentliches Verfahren eröffnet worden, und es stellt sich heraus, dass hätte klar sein müssen, dass lediglich ein Upgrade zu einer Matchstrafe zu erfolgen hat, werden die Verfahrenskosten nach den Bestimmungen des Tarifverfahrens festgesetzt.


4. Einspracheverfahren 

Nach Auffassung des Verbandssportgerichtes hat der Einzelrichter im Einspracheverfahren die volle Kognition, d.h. er kann den im Tarifverfahren erlassenen Entscheid umfassend prüfen und ggf. aufheben. Auch im Einspracheverfahren werden Tatsachenentscheide indessen in der Regel nur dann aufgehoben, wenn sie qualifiziert falsch sind. 

Mit der Einsprache verändert sich der Prozessgegenstand nicht. Zu beurteilen ist nach wie vor nur der in der ursprünglichen Anklage genannte Sachverhalt

Ergibt jedoch eine antizipierte Würdigung des Sachverhalts, dass dem Beschuldigten im Einspracheverfahren mehr als eine Spielsperre droht, ist ein Verfahrenswechsel ins ordentliche Verfahren vorzunehmen. Dies dient der Wahrung der vollen Parteirechte inklusive Rechtsmittel. 

5. Strafzumessungsfaktoren

Gemäss Art. 90 RPR bestimmen Rechtspflegeorgane Art und Ausmass der Disziplinarmassnahmen grundsätzlich und sofern keine Kausalhaftung zur Anwendung kommt, nach den objektiven Umständen und dem Verschulden

Die Einzelrichter beurteilen in diesem Rahmen die Art der Ausführung durch den beschuldigten Spieler und den Unrechtsgehalt. Entscheidend ist insbesondere das objektive Gefährdungspotential des Fouls (nicht die Verletzung an sich). Weiter ist die subjektive Willensrichtung des Beschuldigten einzuschätzen. 

Die Einzelrichter beurteilen auch in jedem Fall das Verhalten des Gegenspielers und die Frage, wie sich dieses auf den Kausalverlauf ausgewirkt hat, und in welchem Umfang der Spieler mit dem Verhalten des Gegenspielers hat rechnen müssen. 

Diese Faktoren werden im Rahmen der konkreten Spielsituation gewichtet. Zu beachten ist, dass in den Spielregeln gewisse Vergehen zwingend (in einigen Fällen fakultativ) mit Matchstrafe bedroht sind, wenn eine Foul zu einer Verletzung führt. Dies unabhängig vom Verschulden. Bei solchen Fouls (Insbesondere bei «Check to the head» und «Slew-footing») kann von einer Spielsperren in keinem Fall abgesehen werden

Ab der Saison 2017/2018 werden die Einzelrichter auf Aufforderung der NL und der GM der Clubs die besondere Verwerflichkeit des Handelns (auch unabhängig von der Gesundheitsgefährdung) stark strafschärfend berücksichtigen. Stärker bestraft werden sollen Verhaltensweisen, die „schlechterdings nicht zu unserer Sportart“ gehören. Eine entsprechende Praxis ist noch zu konkretisieren.  

6. Strafzumessung / Grundsätzliches zu den Strafrahmen

Als Richtlinie sind Fouls ab der Saison 2017/2018 (die Kriterien entsprechend der bisherigen Praxis, die Anzahl der Spielsperren, welche den Rahmen definieren, werden aber zur internationalen Harmonisierung leicht angepasst) in die folgenden Strafrahmen einzuordnen: 

Kategorie I: Leichte Fälle (internationales Wording: „careless“) 

  • 1 Spielsperre: leichte Fälle, die zwingend mit Matchstrafe zu ahnden sind, damit aber als genügend bestraft zu betrachten sind (insbesondere Upgrades). 
  • 1-2 Spielsperren: leichte Fälle, die auf Grund eines Qualifikationsmerkmales mit einer zusätzlichen Sperre zu bestrafen sind.

Kategorie II: mittelschwere Fälle (internationales Wording: „reckless“) 

  • 2-4: Spielsperren: mittelschwere Fälle mit erheblichen Rücksichtslosigkeit, höherem Gefährdungspotenzial, etc. 

Kategorie III: schwere Fälle (internationales Wording: „intentional“) 

  • 5 oder mehr Spielsperren: schwere Fälle mit weiteren/besonderen Qualifikationsmerkmalen.

Anmerkung zu den Kategorien / Bezeichnungen

Die internationalen Bezeichnungen (careless, reckless, intentional) dienen zur Bezeichnung der entsprechenden Kategorie und dienen einer Vereinfachung der Handhabung in der Praxis. Die entsprechenden Begriffe sagen aber an sich nur etwas über die Willensrichtung des Täters aus. Diese ist jedoch selbstverständlich nicht das einzige Kriterium zur Einordnung in den jeweiligen Strafrahmen. Massgebend sind viel mehr die bekannten Strafzumessungskriterien (gemäss den Ziffer 5 und 6 dieser Richtlinien).

Die Kriterien zur Einordnung in die einzelnen Strafrahmen sind regelspezifisch zu bestimmen. Als Richtlinie dient derzeit die Praxis, welche insbesondere zu Regel 124 IIHF (CTH, siehe nachfolgend Ziffer 7) definiert worden ist, jedoch sinngemäss für alle Regelverletzungen angewendet werden soll. 

7. Strafzumessung in concreto / Strafzumessung bei CTH 

Checks gegen den Kopf, welche unabsichtlich, mit leichter Fahrlässigkeit oder mit geringer Wucht erfolgen, können mit 1-2 Spielsperren geahndet werden. 

Checks gegen den Kopf, welche bewusst ausgeführt werden, eine erhebliche Rücksichtslosigkeit und/oder eine erhöhte Fahrlässigkeit beinhalten, eine erhebliche Wucht beinhalten, sonstwie als überdurchschnittlich gefährlich beurteilt werden müssen oder weitere Qualifikationsmerkmale beinhalten, fallen mindestens in den Strafrahmen von 2-4 Spielsperren. 

Häufen sich die Qualifikationsmerkmale, liegen zusätzliche gravierende Qualifikationsmerkmale wie Vorsatz, besondere Brutalität oder Härte in der Ausführung, besondere Rücksichtslosigkeit etc. vor, ist der Strafrahmen auf 5 oder mehr Spielsperren anzusetzen. 

8. Strafzumessung in concreto / andere schwere Fouls

Die Strafzumessung, welche zu Regel 124 IIHF begründet worden ist, ist sinngemäss auf alle Fouls anzuwenden, welche gemäss der Definition des Verbandssportgerichts am strengsten zu bestrafen sind. Darunter fallen nebst Angriffen gegen den Kopf und Nackenbereich insbesondere auch Angriffe von Hinten, gegen den Rückenbereich und Angriffe, die sonstwie als erhöht gefährlich bezeichnet werden müssen (beispielsweise heftige Angriffe auf ungeschützte Stellen), unabhängig davon, unter welcher Regel sind zu subsumieren sein. 

9. Strafzumessung in concreto / Qualifikationsmerkmale 

Als sogenannte Qualifikationsmerkmal im Sinne der definierten Rechtsprechung gelten diejenigen Merkmale, welche in den Player Safety Videos definiert worden sind. 

Beispiel bei CTH: Aufspringen, Schlittschuhe verlassen das Eis, Wucht hätte minimiert werden können, ist aber nicht minimiert worden, Ellbogen oben, Stockhaltung korrekt/nicht korrekt, no regards fort the puck, etc. 

Als weitere Qualifikationsmerkmale gelten Vorsatz, besondere Härte/Brutalität, besondere Rücksichtslosigkeit und besondere Verwerflichkeit. Die Qualifikationsmerkmal sind spielsituationsbezogen zu gewichten (Beispiel: «no regards for the puck kann je nach Spielsituation vorwerfbar oder auch nicht vorwerfbar sein). 

10. Persönliche Strafzumessungskomponenten / Vorstrafen

Auf Grund der tatbezogenen Strafzumessungskomponenten ist vorab die Einsatzstrafe zu bestimmen. Diese ist aber in der Folgen nach pflichtgemässem Ermessen zu mildern oder zu verschärfen. Relevant sind dafür allfällige besondere Umstände und die persönlichen Strafzumessungsfaktoren, insbesondere die «player’s history». Gemäss Rechtspflegereglement können Vorstrafen berücksichtigt werden, welche nicht mehr als 5 Jahre zurückliegen. 

Die entsprechenden Straferhöhungen richten sich nach den folgenden Kriterien:

  • Anzahl der Vorstrafen (Player’s History)
  • Einschlägigkeit der Vorstrafe (Art der vorherigen Delikte)
  • Schwere der Vorstrafen
  • Zeitlicher Abstand zwischen dem letzten Vergehen (Vorstrafe) und dem aktuellen Vergehen
  • Häufigkeit und Unrechtsgehalt der Vergehen des Spielers und den entsprechenden Vorstrafen. 

Im Normalfall werden nur einschlägige Vorstrafen berücksichtigt (gleichartige Delikte, nicht zwingend gleiche Regelverletzung). Nicht einschlägige Vorstrafen können dann zuungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, wenn der Spieler durch sein Verhalten in verwerflicher Weise Gleichgültigkeit gegenüber den Regeln des Spiels demonstriert. Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn die nicht einschlägigen Vorstrafen ebenfalls gesundheitsgefährdend oder rücksichtslos sind. 

11. Wiederholungstäter, leichte Fälle

Wenn ein Foul nur mit einer Matchstrafe bestraft wird, können die Einzelrichter von einer Straferhöhung wegen Wiederholungstaten absehen. Im ordentlichen Verfahren können jedoch auch in leichten Fällen Vorstrafen straferhöhend herangezogen werden, wenn sie einschlägig sind und sich aus den Umständen ergibt, dass der Beschuldigte eine gewisse generelle Rücksichtslosigkeit zeigt. 

12. Wiederholungstäter, mittelschwere und schwere Fälle 

In mindestens mittelschweren Fällen (Kategorie II) sind einschlägige Vorstrafen zwingend straferhöhend zu berücksichtigen, wenn Sie nicht länger als 2 Jahre (laufende oder vorangegangene Saison) zurück liegen und es sich um ebenfalls mindestens mittelschwere Fälle gehandelt hat. 

Anmerkung:

Die Praxis zur Strafzumessung der Wiederholungstäter hat in der Saison 2016/2017 nicht weiter verfeinert werden können, da erstaunliche wenige Wiederholungstäter zu beurteilen waren. Skizzen zur Weiterentwicklung liegen aber vor. Der Einzelrichter manifestiert die Absicht, Wiederholungstäter künftig härter zu bestrafen, als bis 2016 üblich. Die entwickelte Praxis wird in den Praxisrichtlinien nachgeführt werden.

 

Bern, 8. August 2017
Oliver Krüger
Einzelrichter DSW NL